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Das Arzthaftungsrecht – nicht nur der Kunstfehler zählt

Das Arzthaftungsrecht ist ein Teil des Medizinrechts. Patienten machen dabei zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegen einen behandelnden Arzt oder den Träger eines Krankenhauses geltend. Dieser hat dann nach ihrer Auffassung einen haftungsrechtlich relevanten Fehler bei der ärztlichen Behandlung gemacht. Die ärztliche Haftung ist rechtlich sehr komplex, weil Ärzte grundsätzlich nicht die Heilung des Patienten, sondern die bestmögliche Behandlung nach den herrschenden medizinischen Standards schulden. Der Behandlungserfolg als solcher wird also nicht garantiert. Weiterhin kommt es bei der Einschätzung von ärztlichen Handlungen häufig auf gutachterliche Bewertungen an, die ein Laie vielfach nicht selbstständig verstehen oder durchdringen kann. Hier stehen die Widmayer Rechtsanwälte an Ihrer Seite. Besuchen Sie uns in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Heidelberg, Ludwigshafen oder Weinheim, wenn es um ärztliche Haftung geht.

Wann haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld im Kontext mit einer Arztbehandlung?

In der Regel geht es bei ärztlichen Fehlern um eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Man unterscheidet Behandlungs-, Aufklärungs- und Dokumentationsfehler. Behandlungsfehler lassen sich noch in Diagnose-, Therapie- und Befunderhebungsfehler sowie Qualitätsmängel untergliedern.

Entsteht durch Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ein Gesundheitsschaden, kann dieser Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründen. Während sich Schadensersatzansprüche auf den Ausgleich konkreter Schäden beziehen, zum Beispiel den Verdienstausfall, sind Schmerzensgeldansprüche anderer Natur. Sie sollen einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und damit für einen immateriellen Schaden bieten. Bei Schmerzensgeldansprüchen kann deshalb die Bezifferung des Anspruchs Probleme bereiten. Es existieren keine gesetzlich normierten Standards für den Ausgleich von Schmerzen. Vielfach orientiert man sich hier an obergerichtlicher Rechtsprechung und bereits entschiedenen Beispielsfällen, wenn Schmerzensgeldansprüche klageweise geltend gemacht werden.

Arzthaftungsrecht - Ihr Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld

Welche Voraussetzungen hat das Arzthaftung und wann beginnt die Haftung des Arztes?

Eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht liegt nicht nur beim klassischen Kunstfehler während der ärztlichen Behandlung vor, sondern kann schon früher, zum Beispiel bei der Aufklärung des Patienten ansetzen. Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung spielt auch eine Rolle, dass medizinische Eingriffe die Einwilligung von Patienten erfordern. Mit jedem invasiven Eingriff kommt es zu einer Körperverletzung, die rechtlich nur gerechtfertigt ist, wenn sie durch eine Einwilligung gedeckt ist. Ausnahmen können hier gegebenenfalls Notfallbehandlungen darstellen, bei denen eine mutmaßliche Einwilligung unterstellt wird.

Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht begründen dann einen zivilrechtlichen Anspruch. Hier wird neben dem materiellen Schaden vor allem der entstandene gesundheitliche Schaden in den Mittelpunkt der Betrachtung rücken.

Arzthaftungsrecht in der Praxis

Die Arzthaftung weist in verschiedener Weise einen erhöhten Komplexitätsgrad auf. Wie auch sonst im Schadensersatzrecht muss der Schaden festgestellt und beziffert werden. Das ist bei einem Gesundheitsschaden mit Blick auf verbleibende und Folgeschäden nicht immer einfach darzustellen. Auch die Bezifferung der materiellen Ansprüche, wie beispielsweise der Verdienstausfall, bringt Schwierigkeiten mit sich.Gerade bei ärztlichen Kunstfehlern kommen darüber hinaus vielfach ärztliche Gutachter als entscheidende Beteiligte mit ins Spiel. Ihre Bewertungen und Einschätzungen gelten, wenn es um die rechtliche Bewertung ärztlichen Handelns, um Schadensersatzansprüche und deren Höhe geht. Für die Patienten ist es dabei wichtig zu wissen, dass sie bei einfachen Behandlungsfehlern beweisen müssen, dass ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt und der Schaden kausal auf diesen zurückzuführen ist. Bei groben Behandlungsfehlern greift eine Beweislastumkehr für den Patienten. Gemäß § 630 h Abs. 5 BGB wird dann vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständliche erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die Widmayer Rechtsanwälte beraten Sie gern in Ihrem individuellen Fall auch zur Beweislast.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei im Arzthaftungsrecht

Die Widmayer Rechtsanwälte sind im Rhein-Neckar-Kreis Ihre ersten Ansprechpartner, wenn es um Kunstfehler und andere Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht geht. Wir bewegen uns kompetent, erfahren und seriös im gesamten Medizinrecht und beherrschen den Umgang mit medizinischen Gutachtern.