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Ärztliche Behandlungsfehler – wir sind Ihr Ansprechpartner

Das Patientenrecht und der Patientenschutz nehmen im Rahmen ärztlicher Behandlungen heute einen hohen Stellenwert ein. Dennoch kommen Behandlungsfehler fast täglich vor. Was laienhaft auch als Kunstfehler bezeichnet wird, führt nicht selten zu lang andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen mit Ärzten und deren Haftpflichtversicherern. Rechtsstreitigkeiten im Arzthaftungsrecht sind regelmäßig gutachterlich geprägt. Das verlangt auch dem beteiligten Rechtsanwalt profunde Sachkenntnis in rechtlicher wie auch Erfahrung in medizinischer Hinsicht ab. Leisten kann das nur ein Fachanwalt für Medizinrecht, der sich umfassend mit der Materie auseinandersetzt. In der Kanzlei Widmayer werden Sie bei Behandlungsfehlern kompetent beraten und vertreten – von Anfang an. In der Rhein-Neckar-Region sind wir eine der ersten Adressen im Medizinrecht.

Der Behandlungsfehler – was ist das?

Ein Behandlungsfehler ist dann anzunehmen, wenn die medizinische Behandlung nicht nach bestehenden und allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt ist. Zeitlich gelten dabei die Standards, die zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannt sind. Allgemein anerkannte fachliche Standards sind immer dann die Richtschnur der ärztlichen Behandlung, wenn nichts anderen zwischen Arzt und Patient vereinbart wurde.

Tun oder Unterlassen kann eine ärztliche Fehlleistung darstellen

Ein Behandlungsfehler kann sich in Form eines aktiven Tuns
wie auch eines passiven Unterlassens manifestieren. Neben Organisations- oder Aufklärungsfehlern gibt es ein weites Feld für mögliche Kunstfehler, die theoretisch zu jedem Zeitpunkt der Behandlung gemacht werden können. Die Bandbreite reicht von der Gabe nicht geeigneter Arzneimittel bis hin zu Narkosefehlern oder klassischen Fehlleistungen bei einer Operation. Fehler treten häufiger in Praxen und Krankenhäusern auf, in denen Patientenschutz nicht genug Priorität hat.

Arzt hält Schild mit Aufschrift Behandlungsfehler

Die Haftung im Arztrecht

Wenn der Fehler zu einem Gesundheitsschaden beim Patienten führt, kann der Arzt dafür nach den Grundlagen des Arzthaftungsrechts einstehen müssen. Dabei sind viele komplexe Fragen zu klären. Unter anderem geht es darum, ob es sich wirklich um einen haftungsauslösenden Kunstfehler handelt und ob dieser ursächlich für den Gesundheitsschaden geworden ist. Nicht jede ärztliche Fehlleistung führt per se zu einer Haftung des Behandlers.

Die Klärung dieser und anderer Fragen obliegt sachverständigen Gutachtern. Die komplexen Sachverständigengutachten haben allgemein eine große Bedeutung, weil sie am Ende vielfach Arzthaftungsprozesse entscheiden.

Mögliche Vorgehensweise bei einem Kunstfehler

Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Arzt oder Krankenhaus ist für medizinische Laien in der Regel sehr schwierig.

Krankenkassen und Ärztekammern bieten Anlaufstellen

Deshalb kann es empfehlenswert sein, als gesetzlich Versicherter zunächst bei Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Wir sind Ihnen beim Kontakt mit dem MDK behilflich. Ein solches Gutachten bietet in der Regel erste Anhaltspunkte dafür, wie eine bestimmte Behandlung von objektiver ärztlicher Seite eingeschätzt wird. Auch die Landesärztekammern und Landeszahnärztekammern haben in diesem Kontext Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen eingerichtet, die die Bewertung möglicher ärztlicher Fehlleistungen erleichtern sollen. Wir empfehlen Ihnen dennoch, sich in einem ersten Schritt in der Kanzlei Widmayer zu allen Möglichkeiten beraten zu lassen und von Anfang mit uns gemeinsam Ihre Interessen zu vertreten.

Gerichtliche Auseinandersetzungen im Arzthaftungsrecht

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung steht der Patient als Kläger nicht nur dem Arzt oder Krankenhaus, sondern auch dem Haftpflichtversicherer des Beklagten gegenüber. Das stellt für den Patienten in der Regel eine weitere Herausforderung dar. Der Haftpflichtversicherer steht mitten im Thema und beschäftigt eigene Juristen zur Abwehr von Haftungsansprüchen. Ohne einen Fachanwalt für Medizinrecht auf Klägerseite haben Klagen im Bereich der Arzthaftung oft wenig Chancen auf Erfolg. Medizinische Laien können außerdem nicht gut überblicken, ob Angebote zu einer Einigung, die die Haftpflichtversicherung macht, ihren Interessen entsprechen. Hier verzichten Betroffene oft zu schnell auf weitergehende Ansprüche und auf ihr Recht.

Lassen Sie sich von der Kanzlei Widmayer zuverlässig durch den schwierigen Arzthaftungsprozess führen und wahren Sie Ihre Interessen konsequent. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, damit wir für Sie als Fachanwalt für Medizinrecht auch Beweise sichern können, sollte das notwendig sein. Hier ist in machen Fällen im Medizinrecht ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren notwendig.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Ihre möglichen Ansprüche bei einem Behandlungsfehler umfassen den Schadensersatz für typische materielle Schäden wie beispielsweise Verdienstausfall und Haushaltsführungskosten. Schwieriger zu beziffern ist als immaterieller Schaden das Schmerzensgeld. Dessen Höhe liegt im Ermessen des Gerichts, das sich an bereits entschiedenen Fällen orientiert. Ihr erfahrener Rechtsanwalt wird auch hier optimal Ihre Interessen vertreten.

Mit der Kanzlei Widmayer Behandlungsfehler durchsetzen

Patientenschutz und Patientenrecht sind kein Luxus, sondern Ihr gutes Recht.

Rund um Rhein und Neckar sind wir in Heidelberg und Ludwigshafen für Sie da, wenn es um ärztliche Behandlungsfehler geht. Sie werden kompetent und umfassend beraten sowie engagiert vertreten.