Die Abfindung im Arbeitsrecht – was Ihr Anwalt für Sie tun kann
Anders als viele Arbeitnehmer annehmen, entsteht bei einer Kündigung oder einer anderen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch ein Anspruch auf eine Abfindung. Hier ist Ihr Rechtsanwalt im Arbeitsrecht gefragt, um mit Ihnen gemeinsam eine Abfindungszahlung zu erreichen.
Lassen Sie sich zum Thema Abfindung, Kündigung und Aufhebungsvertrag immer rechtsanwaltlich beraten und unterstützen. In vielen Fällen lassen sich Abfindungszahlungen im Einvernehmen mit der Arbeitgeberseite erreichen, gerade, wenn die Kündigung betriebsbedingt erfolgt. Behalten Sie das Thema Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I im Auge.
Abfindungszahlungen bei Kündigung durch Arbeitgeber und mögliche Folgen
Einige Arbeitnehmer erwarten selbstverständlich Abfindungszahlungen, wenn eine Kündigung betriebsbedingt durch den Arbeitgeber erfolgt. Es existiert kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Abfindungen werden regelmäßig in Aufhebungsverträgen vereinbart oder im Zuge einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Gerade, wenn etwa der Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt hat, einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht häufig auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindungszahlung. Diese Abfindungsvereinbarung vor dem Arbeitsgericht kann gewisse Vorteile für den Arbeitnehmer haben. Bei diesen Abfindungen droht Arbeitnehmern in aller Regel keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I wie es bei Aufhebungsvereinbarungen der Fall sein kann. Voraussetzung dafür, dass Sie nach einer Kündigung eine Abfindung erhalten können, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Das gilt zunächst einmal für jede Art der Kündigung, sei sie betriebsbedingt oder verhaltensbedingt erfolgt. Ist die Kündigung betriebsbedingt, sind die Chancen auf eine Abfindung größer. Wenn Sie sich einvernehmlich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens mit einem Aufhebungsvertrag auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, ist die Vereinbarung einer Abfindungszahlung ebenfalls möglich. Hier müssen Sie in den meisten Fällen mit der Verhängung einer 12-wöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I rechnen. Die Sperrzeit ist in diesen Fällen fast eine regelmäßige Folge von Aufhebungsvereinbarungen.
Anspruch auf Abfindung
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht im Arbeitsrecht nur in Ausnahmefällen, selbst, wenn die Kündigung betriebsbedingt erfolgte. Hier können beispielsweise Tarifverträge und Sozialpläne Abfindungszahlungen vorsehen. Ebenso können die Arbeitsvertragsparteien am Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht nach Maßgabe des § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen Abfindungszahlung auflösen. Abgesehen von diesen Fällen ist jede Abfindung eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn sich die Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, wird in der Regel auch über die Zahlung einer Abfindung verhandelt. Ein Aufhebungsvertrag ist aus der Sicht des Arbeitgebers besonders attraktiv, weil er das Arbeitsverhältnis rechtssicher ohne Kündigungsfrist, ohne weitere Begründung für eine Kündigung sowie ohne drohende Kündigungsschutzklage schnell beenden kann. Meist wird damit eine Kündigung (betriebsbedingt) umgangen. Für diese Vorteile sind viele Arbeitnehmer bereit, eine Abfindung zu zahlen.

Höhe der möglichen Abfindung
In Aufhebungsverträgen ist die Höhe der Abfindung in das Belieben der Arbeitsvertragsparteien gestellt. Arbeitnehmer müssen darauf achten, dass die Höhe der Abfindung mögliche Nachteile bei einer durch die Arbeitsagentur verhängten Sperrfrist von 12 Wochen ausgleicht. Hier kann es besser sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitgeber für den Fall einer Sperrfrist zur weiteren Zahlung von Ausfallbeträgen verpflichtet ist. Wird die Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach Maßgabe der §§ 9,10 KSchG durchgesetzt, spricht das Gesetz von einer angemessenen Abfindung.
Als Faustformel kann in den meisten Fällen von einem halben Monatsgehalt (brutto) pro Beschäftigungsjahr ausgegangen werden. Letztendlich ist die Höhe der Abfindung jedoch Verhandlungssache und hängt auch davon ab, wie aussichtsreich es für den Arbeitgeber ist, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu können. Abfindungen auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes spielen eine große Rolle, wenn betriebsbedingt gekündigt wird. Häufig finden die Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer Kündigungsschutzklage nicht mehr zusammen, sodass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung eine gangbare Lösung für beide Seiten darstellt. Im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes soll die Abfindung – insbesondere, wenn betriebsbedingt gekündigt wurde – den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen
Steuerliche Fragen
Bis vor einiger Zeit galten für Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Steuerfreibeträge. Diese gibt es nicht mehr. Allerdings gilt eine Steuerermäßigung für eine Abfindung unter bestimmten Bedingungen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss vom Arbeitgeber veranlasst worden sein. Bei Arbeitgeberkündigungen im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage ist diese Voraussetzung immer gegeben. Anders sieht es bei Aufhebungsverträgen aus. Um dabei in den Genuss der Steuerermäßigung zu kommen, muss die arbeitgeberseitige Veranlassung in der Aufhebungsvereinbarung explizit beschrieben werden. Außerdem sind die Zahlungszeitpunkte für Abfindungen zu beachten. Bei Abfindungszahlungen in Raten kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungen mindestens innerhalb eines Kalenderjahres dem Arbeitnehmer zufließen. Maßgeblich für die Steuerermäßigung ist die Fünftelungsregelung. Danach behandelt der Fiskus die Steuer für die Abfindung so, als sei die Abfindungszahlung verteilt auf fünf Jahre erfolgt. Wie sich die Steuerermäßigung für den einzelnen Arbeitnehmer auswirkt, hängt von seinen steuerlichen Voraussetzungen ab. Besonders profitieren Arbeitnehmer, die sich mit Blick auf die Progression der Steuer auf einem niedrigen Niveau befinden. Das bedeutet, dass besonders Arbeitnehmer mit eher niedrigem Einkommen etwas von der Steuerermäßigung haben. Bei höheren Einkommen ab 55.000 EUR pro Jahr für Alleinstehende wirkt sich die Ermäßigung regelmäßig nicht so intensiv aus.
Einzelheiten zur Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit
Die Arbeitsagentur darf eine Sperrzeit verhängen, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Bei Auflösungen von Arbeitsverhältnissen vor dem Arbeitsgericht mit Abfindungszahlung wird regelmäßig darauf geachtet, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist endet. In diesen Fällen droht dem Arbeitnehmer regelmäßig keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Anders sieht es mit Aufhebungsverträgen aus. Diese werden häufig gerade abgeschlossen, um die gesetzliche Kündigungsfrist zu umgehen. Hier wird für die Sperrzeit nicht nur der Verzicht auf die Kündigungsfrist relevant. Häufig argumentiert die Arbeitsagentur gegenüber dem Arbeitnehmer auch damit, dass er mit dem Aufhebungsvertrag freiwillig auf seinen Arbeitsplatz verzichtet hätte. Deshalb kommt es gerade bei Aufhebungsverträgen darauf an, wie diese im Wortlaut gestaltet werden und wie auch gegenüber der Arbeitsagentur zum Thema Sperrzeit argumentiert wird. Beispielsweise kann dargelegt werden, dass der Arbeitnehmer gezwungen war, den Aufhebungsvertrag abzuschließen, weil er sowieso betriebsbedingt gekündigt worden wäre. Aber auch dann kann die Sperrzeit nicht verlässlich umgangen werden. Nehmen Sie in diesem Zusammenhang unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch.
Abfindung bei Kündigung: Rechtzeitig zum Rechtsanwalt
In unserer Kanzlei steht Ihnen die Fachanwältin für Arbeitsrecht Christina Uhl zum Thema Kündigung und Abfindung zur Verfügung. Die Rechtsfragen rund um das Thema Kündigung, Abfindung und Sperrzeit sind komplex. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtlichen Interessen zu wahren, nach Möglichkeit eine Sperrzeit zu verhindern und bei einer Kündigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung durchzusetzen. Wenden Sie sich im Falle einer Kündigung – gleich, ob betriebsbedingt oder nicht – in jedem Fall an uns. Nehmen Sie auch eine verhängte Sperrzeit durch die Arbeitsagentur nicht ohne weiteres hin.