Das Berliner Testament-Erbrechtsgestaltung für Eheleute
Vielfach wünschen sich Ehegatten bei erbrechtlichen Gestaltungen, dass der Nachlass dem überlebenden Ehegatten zunächst vollständig zukommt und erst nach dessen Tod auf weitere Abkömmlinge verteilt wird. Sie können dieses Ziel mit einem speziellen Ehegattentestament, dem sogenannten Berliner Testament erreichen. Die Widmayer Rechtsanwälte in Heidelberg, Ludwigshafen und Weinheim beraten Sie umfassend zu ihren erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und unterstützen Sie bei der Umsetzung. In Erbrechtsfragen sollte Sie Ihr Weg deshalb in unsere Rechtsanwaltskanzlei führen.
Was ist ein Berliner Testament?
Ohne eine anderslautende wirksame erbrechtliche Gestaltung wird im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge der Nachlass zwischen dem verbleibenden Ehegatten und den Abkömmlingen geteilt, wenn einer der Partner verstirbt. Das kann im Einzelfall beispielsweise dazu führen, dass größere Vermögenswerte wie etwa Liegenschaften verkauft und zerschlagen werden müssen, um die jeweiligen Erbansprüche Dritter zu erfüllen. Normalerweise verbleibt bei dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlasses, bei Gütertrennung unter Umständen sogar nur ein Viertel. Berliner Testamente eröffnen Ehepartnern die Möglichkeit, den Erbfall bei den Abkömmlingen auf den Zeitpunkt zu verschieben, an dem der verbleibende Partner verstirbt. Wertvolle Vermögensmassen können so unangetastet bleiben. Rechtlich gesehen vererben Ehegatten bei dieser Gestaltung in der Regel gemeinsam, indem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und für später bereits Abkömmlinge zu Nacherben bestimmen.
Welche Vorteile haben Berliner Testamente?
Vorteilhaft an dieser Gestaltung ist vor allem, dass der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert ist, auch bei Gütertrennung. Außerdem ermöglicht sie die Einbeziehung von Stiefkindern in die Erbfolge, die normalerweise im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden würden. Das Erbe kann für die Schlusserben in einem gewissen Umfang gesichert werden, weil die Erbfolge mit einer Regelung im Ehegattentestament selbst bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten nicht mehr verändert werden kann. Die Widmayer Rechtsanwälte in Heidelberg und an zwei weiteren Standorten sind darauf spezialisiert, Ihre erbrechtlichen Gestaltungswünsche zum Berliner Testament, bei Gütertrennung und im Pflichtteilsrecht mit Ihnen gemeinsam optimal umzusetzen.
Welche Probleme können sich aus Berliner Testamenten ergeben?
Da der Erbfall für die Kinder erst dann eintritt, wenn beide Elternteile bereits verstorben sind, werden sie beim Tod des ersten Elternteils faktisch enterbt. Das Pflichtteilsrecht würde ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Pflichtteil schon beim Tod des ersten Ehepartners einzufordern. Diesem Fall versucht man in der Regel mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel entgegenzuwirken. Die Erblasser verfügen in dem Ehegattentestament, dass ein Kind, das sein Pflichtteilsrecht bereits nach dem Tod des ersten Elternteils geltend macht, auch nur seinen Pflichtteil bekommt, wenn der zweite Partner verstirbt.
Komplexere erbrechtliche Probleme können sich dann ergeben, wenn der überlebende Ehegatte nicht das leibliche Elternteil von als Schlusserben eingesetzten Abkömmlingen ist. Theoretisch besteht hier die Möglichkeit, dass die Abkömmlinge des erstverstorbenen Ehepartners vom Erbe ausgeschlossen werden, wenn der überlebende Ehegatte seine eigenen Abkömmlinge nach seinem Tod begünstigen möchte. Zwar kann das Berliner Testament grundsätzlich nach dem Tod des Erstverstorbenen Ehegatten von überlebenden Ehegatten nicht mehr abgeändert werden, in der Praxis wird allerdings versucht, die Regelungen,z.B. durch Schenkungen, zu unterlaufen. Es kommt unter anderem auf die exakte Ausgestaltung des Berliner Testaments an. Hier sind die Widmayer Rechtsanwälte im Rhein-Neckar-Kreis ihre ersten Ansprechpartner.
Berliner Testamente und die Erbschaftssteuer
Die erbrechtliche Gestaltung des Berliner Testament kann sich nachteilig auf die Erbschaftssteuer auswirken. Kinder können normalerweise zweimal entsprechende Freibeträge in Anspruch nehmen, einmal beim Tod des Vaters und einmal beim Tod der Mutter. Erben sie erst mit dem Tod des zweiten Ehepartners, kann der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden. Gerade bei hohen Vermögenswerten kann dies zu hohen Steuerforderungen führen. Hier können andere erbrechtliche Gestaltungen oder Ergänzungen wie zum Beispiel Vermächtnisse beim Tod des ersten Ehepartners Abhilfe schaffen. Eine Rechtsberatung erhalten Sie gern in unserer Rechtsanwaltskanzlei.
Wie werden Berliner Testamente erstellt und welche Varianten sind dabei möglich?
Wer bei der Abfassung eines Testaments allgemein sicher gehen will, lässt es von einem Notar oder Rechtsanwalt abfassen. Für eigenhändige Testamente gelten verschiedene formale Anforderungen. Zum Beispiel müssen sie handgeschrieben werden, eigenhändig unterschrieben und mit dem ebenfalls handschriftlich erfassten Datum neben der Unterschrift versehen sein. Im Falle von Berliner Testamenten kann beispielsweise der eine Ehepartner das Testament handschriftlich verfassen und dann unterzeichnen. Der zweite Ehepartner setzt seine Unterschrift und das Datum unter den handgeschriebenen Text. Lassen Sie sich bei der Erstellung des Testaments zu den Formalien in unserer Rechtsanwaltskanzlei beraten, damit Ihr letzter Willen wirksam ist. Fehler können leicht zu Anfechtungen des Testaments durch Dritte führen und zu erheblichen Rechtsunsicherheiten.
Bei den Berliner Testamenten wird zwischen der sogenannten Einheits- und der Trennungslösung unterschieden. Bei der Einheitslösung – dies ist der Regelfall – setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein und Abkömmlinge als Schlusserbe. Bei der Trennungslösung setzt jeder Ehegatte den andern als seinen Vorerben, und etwaige Dritte als Nacherben sowie gleichzeitig als sogenannte Ersatzerben ein. Der Unterschied bei diesen Varianten besteht darin, dass bei der Trennungslösung beim ersten Todesfall zwei verschiedene Vermögensmassen entstehen. Der Nachlass teilt sich in das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten und das als Vorerber ererbte Vermögen auf. Die Trennungslösung ermöglicht eine größere Flexibilität, weil die Vermögensmassen auch auseinanderfallen dürfen, kann sich aber erbschaftsrechtlich nachteilig auswirken.