Der Anspruch auf Urlaub im Arbeitsverhältnis
Rund um das Thema Urlaub entstehen immer wieder Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dabei geht es nicht nur um den Urlaubsanspruch an sich, sondern beispielsweise auch um Kündigungen während des Urlaubs.
Bei allen Fragen und Anliegen zu Ihrem Urlaubsanspruch sind wir erfahrene und kompetente anwaltliche Ansprechpartner. Das gilt auch bei einer Kündigung während des Urlaubes oder um Urlaubsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Wir sind für Sie da.
Gesetzlicher Anspruch auf Urlaub für Arbeitnemer
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Der Gesetzgeber hat zu dieser Thematik ein eigenes Gesetz geschaffen – das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort ist auch der Mindestanspruch beim Urlaub geregelt, er beträgt 24 Werktage. Schwerbehinderte und Jugendliche haben einen Anspruch auf 30 Werktage Urlaub. Bei Teilzeitbeschäftigung finden Umrechnungsprozesse des Urlaubsanspruches auf Arbeitstage statt. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten im Betrieb erworben. Sonderregelungen für die Berechnung des Urlaubs gelten dann, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten 6 Monate des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Unter engen Voraussetzungen kann der Urlaubsanspruch eines Jahres innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres in das nächste Jahr übertragen werden. Besonderheiten gelten dann, wenn ein Arbeitnehmer wie beispielsweise wegen einer lang andauernden Krankheit daran gehindert ist, seinen Urlaub anzutreten. In diesem Fall ist eine dauerhafte Übertragung über die 3 Monate hinaus möglich.
Die Festlegung des Urlaubs
Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass der Arbeitgeber darüber entscheidet, wann und wie der Urlaub festgelegt wird. Wer sich als Arbeitnehmer selbst in den Urlaub schickt, riskiert eine verhaltensbedingte Kündigung, die im Einzelfall auch fristlos erfolgen kann. Dabei sind Sie als Arbeitnehmer nicht rechtlos gestellt. Sie können beispielsweise mit einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht erreichen, dass ein bereits festgelegter und von ihnen gebuchter Urlaub eingehalten wird. Allgemein kommt es beim Urlaubsanspruch und der Festlegung der Urlaubszeit zu einer Interessenabwägung zwischen den zu berücksichtigenden Wünschen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf nicht ohne weiteres den Urlaub verweigern und die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers unberücksichtigt lassen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmerwünsche hier Vorrang. Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub auch nicht widerrufen. Problematisch im Widerrufsfall ist es aber, dass Sie selbst durch einen unzulässigen Widerruf des Urlaubes zunächst einmal daran gehindert sind, den Urlaub wie geplant anzutreten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der unzulässige Widerruf vor Antritt des Urlaubs erfolgt. Ein Widerruf nach Urlaubsantritt verpflichtet Sie nicht dazu, Ihren Urlaub abzubrechen.
Weitere typische relevante Aspekte rund um das Thema Urlaub
Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, kommt es häufig zu Streitigkeiten über den noch geltenden Urlaubsanspruch. Grundsätzlich ist Urlaub auch in einem gekündigten Arbeitsverhältnis zu gewähren. Kommt es aufgrund der Umstände des Einzelfalls dazu, dass der Urlaubsanspruch bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages nicht mehr verwirklicht werden kann, so muss er abgegolten werden. Eine durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Erkrankung während des Urlaubs verlängert den Urlaubsanspruch um die Krankentage. Besondere Informationspflichten gelten für den Krankheitsfall bei einem Urlaub im Ausland. Wichtig ist auch, dass sich der konkrete Urlaub nicht um die Krankheitstage automatisch verlängert. In manchen Fällen, in denen beispielsweise eine Übertragung des Urlaubsanspruches in den ersten 3 Monaten des Folgejahres scheitert, kommt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatzurlaub in Betracht. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Kündigung während des Urlaubs
Anders als viele Arbeitnehmer denken, ist eine Kündigung während des Urlaubs möglich. Besonders streitig wird in diesen Fällen meist der Zugang der Kündigung. Ist dem Arbeitgeber keine Urlaubsadresse bekannt, reicht es für den wirksamen Zugang der Kündigungserklärung, dass die Kündigung an die Wohnadresse des Arbeitnehmers geht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer durch eine urlaubsbedingte Abwesenheit möglicherweise nicht tatsächlich Kenntnis von dem Kündigungsschreiben erlangen kann. Für den Zugang der Kündigung und damit den Beginn der 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Kündigung Kenntnis zu erlangen. Allerdings haben Arbeitnehmer in diesen Fällen die Möglichkeit, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen. Argumentiert wird dann mit einer schuldlosen Versäumnis der Frist. Auch für diesen Antrag gilt eine Frist. Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 2 Wochen nach der Rückkehr aus dem Urlaub gestellt werden. Hier kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. Bei der Prüfung eines Antrags auf nachträgliche Zulassung wird das Gericht auch beachten, ob der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen musste. In diesen Fällen hätte er dann Vorsorge für die rechtzeitige Kenntnisnahme während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit treffen müssen.
Wir unterstützen Sie erfahren und umsichtig dabei, Ihren Urlaubsanspruch in Streitfällen und besonderen Situationen geltend zu machen. Gern beraten wir Sie auch allgemein, wenn Sie Fragen zum Urlaub haben. Sprechen Sie uns zeitnah an, insbesondere, wenn es um eine Kündigung während Ihres Urlaubs geht. Grundsätzlich haben Sie nach einer Kündigung nur 3 Wochen Zeit, wirksam eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei Ihnen zu laufen.