Der Pflichtteil im Erbrecht
Zum sogenannten Pflichtteil, konkreter zum Pflichtteilsanspruch, bestehen bei rechtlichen Laien viele Missverständnisse. Vielfach verbindet der rechtlich nicht vorgebildete Erblasser damit das Thema Enterbung. Das Pflichtteilsrecht hat jedoch eine Vielzahl von rechtlichen Facetten, so dass zum Thema für alle Beteiligten stets eine kompetente rechtsanwaltliche Beratung empfehlenswert ist. Bei den Rechtsanwälten Widmayer in Heidelberg und an zwei weiteren Standorten hat sich besonders Rechtsanwalt Dr. Gerd Widmayer auf das Erbrecht spezialisiert. Er ist ein ebenso kompetenter wie erfahrener rechtsanwaltlicher Ansprechpartner in der gesamten Rhein-Neckarregion mit unseren Standorten Heidelberg, Ludwigshafen und Weinheim. Wir beraten Erblasser und Pflichtteilsberechtigte zu Pflichtteilsansprüchen und allem, was damit zusammenhängt. Die Rechtsanwälte Widmayer sind Ihre erste Adresse im Erbrecht.
Was ist ein Pflichtteil und wer ist berechtigt?
Der Gesetzgeber überlässt die Regelung eines Nachlasses weitestgehend dem Erblasser. Der Pflichtteilsanspruch bildet in diesem System eine Ausnahme. Das Gesetz schränkt die Testierfreiheit eines Erblassers dann ein, wenn er bestimmte nahe Angehörige von der Erbfolge nach seinem Tod ohne finanzielle Beteiligung ausschließen will. Das sichert nächsten Angehörigen über diesen Anspruch eine Teilhabe in einer Mindesthöhe bei der Vermögensnachfolge. Dabei erlangt der Pflichtteilsberechtigte keine Erbenstellung – er kann durch den Erblasser wirksam von der Erbfolge ausgeschlossen werden – vielmehr hat er einen entsprechenden Geldanspruch gegen die Personen, die zu Erben eingesetzt wurden. Pflichtteilsberechtigte sind nur ganz bestimmte nahe Angehörige des Erblassers. Einen Pflichtteil verlangen können Kinder, Enkel-Urenkel Kinder, der überlebende Ehegatte, die Eltern des Erblassers und der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Wie entsteht der Pflichtteilsanspruch und wie wird seine Höhe berechnet?
Das Pflichtteilsrecht sieht vor, dass Pflichtteilsansprüche nur dann entstehen, wenn ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Das Gesetz kennt zwei entsprechende Verfügungen von Todes wegen: Das Testament und den Erbvertrag. Der Erblasser muss in seiner Verfügung die entsprechende Enterbung nicht explizit angeordnet haben. Es reicht auch eine konkludente Äußerung eines entsprechenden Willens, indem etwa eine andere Person ausdrücklich zum Erben ernannt wird. Der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs kann entgegenstehen, dass ein anderer Pflichtteilsberechtigter, der dem auch Anspruchsberechtigten in der erbrechtlichen Rangfolge vorgeht, selbst einen Pflichtteil verlangen kann oder eine dem Pflichtteil betragsmäßig entsprechende Zuwendung aus dem Erbe erhält. Es soll in keinem Fall dazu kommen, dass sich die Last des Pflichtteils durch Aufteilung vervielfältigt. Es kann daher für Betroffene im Einzelfall durchaus schwierig sein zu beurteilen, ob ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht oder nicht. Die Rechtsanwälte Widmayer prüfen dementsprechend jeden Einzelfall und beraten Sie zu den möglichen pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen in Heidelberg, Ludwigshafen und Weinheim. Auch die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Höhe nach ist nicht unkompliziert. Multipliziert wird die Pflichtteilsquote mit dem Nachlasswert. Dabei entspricht die Quote hier der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wir unterstützen Sie bei der Berechnung.
Können Pflichtteilsansprüche wirksam entzogen werden?
Das Pflichtteilsrecht sieht eine vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten durch Entzug des Pflichtteils nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen vor. Einschlägig ist hier § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung – also in einem Testament oder einem Erbvertrag – auch den Entzug des Pflichtteils anordnen. Das Gesetz erlaubt ihm eine solche Pflichtteilsentziehung in vier besonders gelagerten Fällen.
Die Entziehung des Pflichtteils ist möglich
- wenn der potentielle Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet.
- wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder einen seiner nächsten Angehörigen schuldig gemacht hat.
- wenn er die gegenüber dem Erblasser bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat.
- wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und es deshalb dem Erblasser nicht zumutbar ist, den Pflichtteil auszuschütten. Der Freiheitsstrafe werden verschiedene andere Tatbestände wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat gleichgestellt.
Sollen Pflichtteilsberechtigte von dem Pflichtteil ausgeschlossen werden, kommt es bei der Formulierung entsprechender letztwilliger Verfügungen vielfach auf den genauen Wortlaut an. Die Rechtsanwälte Widmayer stehen Ihnen auch bei der Formulierung einer solchen Verfügung beratend zur Seite. Der Pflichtteilsentzug ist eine absolute Ausnahme bei erbrechtlichen Gestaltungen und muss dementsprechend sorgfältig vorbereitet werden. Die Beweislast für die Voraussetzungen liegt grundsätzlich in der Sphäre des Erblassers.
Die Rechtsanwälte Widmayer – Erbrechtsexperten in der Region Rhein-Neckar
Mit unseren Standorten Heidelberg, Ludwigshafen und Weinheim sichern wir für unsere Mandanten rund um Rhein und Neckar kurze Wege zu einer qualifizierten erbrechtlichen Pflichtteilsberatung. Die Rechtsanwälte Widmayer sind unter anderem auf Fragen zu Pflichtteilsansprüchen spezialisiert und helfen Ihnen als Erblasser bei der Pflichtteilsgestaltung. Wir beraten ebenso kompetent Pflichtteilsberechtigte und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche.