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Die Kündigung im Arbeitsverhältnis!

In einem Arbeitsverhältnis stellt dessen Beendigung immer einen Wendepunkt dar. Insbesondere die Arbeitgeberkündigung wird deshalb häufig streitig. Kündigungsschutz spielt hier eine Schlüsselrolle, der Fachanwalt im Arbeitsrecht ist kompetenter Ansprechpartner.

Kündigungen von Arbeitgebern weisen häufig formale und inhaltliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Auch Arbeitnehmer müssen gewisse Aspekte beachten, wenn sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen möchten. Lassen Sie sich im Zweifel bei allen Fragen rund um eine Kündigung vom Fachanwalt im Arbeitsrecht beraten. Ebenso empfiehlt sich die anwaltliche Vertretung, wenn Sie Kündigungsschutz gerichtlich geltend machen möchten. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht ist der erste Ansprechpartner für komplexe Rechtsfragen rund um das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung. Er unterstützt die auch bei der rechtlichen Bewertung eines Aufhebungsvertrages.

Wirksamkeit einer Kündigung

Kaum eine Frage im Arbeitsverhältnis wird so häufig streitig wie die Wirksamkeit einer Kündigung. Auch die einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverträgen durch Aufhebungsvertrag hat rechtliche Tücken. Es werden in diesem Bereich oft Fehler gemacht, die einerseits zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können und andererseits im Fall von Aufhebungsverträgen gerade für den Arbeitnehmer unangenehme rechtliche Folgen haben können. Arbeitnehmer sind bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Arbeitsverhältnis nicht rechtlos gestellt. Kündigungsschutz ist in weiten Bereichen gegeben. Allerdings ist hier besonders auf die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu achten. Sie kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Diese Frist ist unbedingt zu beachten, wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte wahren wollen. Sie sollten sich deshalb nach einer Kündigung und nach einer Abmahnung als Vorbereitung im Zusammenhang mit Kündigungen mit einem Fachanwalt beraten.

Grundsätzliches zur Kündigung

Mit einer Kündigung möchte eine Vertragspartei durch eine rechtsgestaltende, einseitige Erklärung das Arbeitsverhältnis beenden. Ein Einvernehmen ist bei einer rechtswirksamen Kündigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht notwendig. Das unterscheidet die Kündigung von einem Aufhebungsvertrag, mit dem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einvernehmen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Bedingte Kündigungen und Teilkündigungen sind unzulässig. Das Gesetz sieht aber die Möglichkeit einer Änderungskündigung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer durch einen allgemeinen und für einige Personengruppen besonderen Kündigungsschutz.

Der allgemeine Kündigungsschutz knüpft an die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dagegen regelt der besondere Kündigungsschutz, dass bestimmte Personengruppen von bestimmten Kündigungen ausgenommen sind. So ist etwa eine Kündigung während der Schwangerschaft grundsätzlich nicht möglich. Kündigungserklärungen müssen schriftlich erfolgen. Bei vielen Kündigungen sind Kündigungsfristen zu beachten. Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht einseitig zurückgenommen werden. In der Praxis kommen entsprechende Rücknahmen aber vor, die rechtlich als Angebot zu werten sind, das Arbeitsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dem muss die andere Arbeitsvertragsparteien aber nicht zustimmen.

Unterschiedliche Arten von Kündigungen

Es werden zwei Hauptarten von Kündigungen unterschieden. Bei der ordentlichen Kündigung erfolgt die Kündigung unter Beachtung von Kündigungsfristen, die sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben können. Ein wichtiger Grund muss bei einer ordentlichen Kündigung nicht gegeben sein. Dagegen werden bei außerordentlichen Kündigungen in der Regel keine Kündigungsfristen eingehalten. Es handelt sich deshalb in der Regel um fristlose Kündigungen. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, fristlos unter Einhaltung einer Auslauffrist zu kündigen.

Für eine außerordentliche Kündigung wird ein wichtiger Grund benötigt. Er rechtfertigt, dass dem Kündigenden die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Nach den zugrunde liegenden Motiven für eine Kündigung werden betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen unterschieden. Diese verschiedenen Gründe sind im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Arbeitnehmer genießen allgemeinen Kündigungsschutz, wenn sie nach der derzeitigen Rechtslage in einem Betrieb mit mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern mehr als sechs Monate beschäftigt sind. Für Langzeitarbeitsverhältnisse liegt dieser Schwellenwert ggf. bei mehr als 5 Mitarbeitern. Das Kündigungsschutzgesetz schützt dabei nicht grundsätzlich vor einer Kündigung, sondern gibt vor allem Maßstäbe vor, an denen die Wirksamkeit der Kündigung gemessen wird. Für die Geltung des Kündigungsschutzes darf der Arbeitnehmer nicht passiv bleiben. Er muss innerhalb der 3-Wochenfrist nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Idealerweise zieht er dabei einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zurate, weil es nicht immer einfach ist, die rechtliche Wirksamkeit einer Kündigung zu erkennen.

Die Abmahnung bei der verhaltensbedingten Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigungen stellen besondere Anforderungen an die Begründung. In der Regel muss einer solchen Kündigung mindestens eine Abmahnung vorausgehen. Abmahnungen rügen ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers (in Einzelfällen auch des Arbeitgebers) und drohen für den Wiederholungsfall negative Konsequenzen wie die Kündigung an.

Eine Abmahnung ist deshalb immer ein Warnsignal für den Abgemahnten, dass hier unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung droht. Gerade für den Arbeitnehmer empfiehlt sich eine umfassende Beratung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, weil viele Abmahnungen fehlerhaft sind und je nach den Umständen des Einzelfalls aus der Personalakte des Abgemahnten entfernt werden sollten. Es können hier keine allgemeinen Empfehlungen für den Umgang mit Abmahnungen ausgesprochen werden, weil es auf den jeweiligen Fall ankommt und auch strategische Erwägungen in die Bewertung einfließen können. Jedoch sollte eine Abmahnung nicht unbeachtet bleiben. Der Fachanwalt hilft weiter.

Kündigungsschutz

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann fristgemäß vor dem zuständigen Arbeitsgericht erfolgen. Das Gericht prüft, ob die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Kündigung eingehalten worden sind. Häufig einigen sich die Arbeitsvertragsparteien vor dem Arbeitsgericht auch auf die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung. Lassen Sie sich im Vorfeld zu dieser Frage von Ihrem Fachanwalt im Arbeitsrecht beraten. Viele Kündigungserklärungen weisen auch formale Fehler auf. Oft werden bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen wie die Beteiligung des Betriebsrates nicht eingehalten. Auch kann der Zugang einer Kündigungserklärung streitig werden.

Kuendigung im Arbeitsrecht

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage entstehen Gerichts- und Anwaltskosten. Dabei muss jede Partei vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz die eigenen Anwaltskosten selbst tragen. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragen, sofern er die Kosten nicht selbst tragen kann. Die jeweiligen Kosten der Kündigungsschutzklage richten sich am Streitwert aus, dieser wiederum hängt unter anderem von der Höhe des Gehaltes ab. Sie können durchschnittlich schon mit Kosten zwischen 1500 EUR und 2000 EUR rechnen.

Der Aufhebungsvertrag

Im Gegensatz zu einer Kündigung ist der Aufhebungsvertrag eine vertragliche Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Aus der Sicht der der Arbeitsagenturen gibt der Arbeitnehmer freiwillig sein Arbeitsverhältnis auf. Auch wird meistens in diesem Fall keine Kündigungsfrist eingehalten. Arbeitnehmern droht deshalb mit einem Aufhebungsvertrag eine 12wöchige Sperrfrist beim Bezug des Arbeitslosengeldes I. Lassen Sie sich in jedem Fall vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages beim Fachanwalt beraten. Sie genießen in diesem Fall keinen gesetzlichen Kündigungsschutz, weil Sie sich vertraglich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit erklärt haben.

Bei Kündigung – Rechtzeitig zum Rechtsanwalt

Bei jeder Kündigung, idealerweise auch schon bei einer Abmahnung oder anderen Unstimmigkeiten in einem Arbeitsverhältnis, sollten Sie die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt suchen. Besonders kompetent und erfahren ist der Fachanwalt im Arbeitsrecht. Beachten Sie vor allem die 3-Wochenfrist bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Verzichten Sie nicht fahrlässig auf ihren Kündigungsschutz.