Befristeter Arbeitsvertrag – wir bieten Beratung im Arbeitsrecht
Der Gesetzgeber hat für die Befristung von Arbeitsverhältnissen deutliche Regelungen gefunden. Dennoch treten bei befristeten Arbeitsverträgen oft spezifische rechtliche Herausforderungen und Unsicherheiten auf, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber berücksichtigen müssen. Insbesondere bei wiederholten Angeboten für befristete Arbeitsverträge in Form von Kettenbefristungen können berechtigte Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit entstehen, da diese nicht immer zulässig sind. Auch bei der Gestaltung und dem gesamten Ablauf dieses speziellen Arbeitsverhältnisses treten häufiger Fehler auf, sodass eine unzulässig vorgenommene Befristung am Ende zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führen kann.
Um im Bereich der Befristung im Arbeitsrecht auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt heranziehen. Dieser berät Sie umfassend zu arbeitsrechtlichen Fragen und verschafft Ihnen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Klarheit beim Thema Arbeitsvertrag. Die Anwälte unserer Kanzleien in der Region Heidelberg zeichnen sich durch jahrelange Berufserfahrung, umfassende Kompetenz und Empathie bei der Beratung aus und vertreten Sie bei einem befristeten Arbeitsvertrag gewissenhaft.
Benötigen Sie mehr Informationen zum Arbeitsrecht oder haben Fragen zum Thema Befristung? Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.
Für Arbeitnehmer: Unsere Leistungen beim befristeten Arbeitsvertrag
Für Arbeitnehmer bieten wir eine Vielzahl an Leistungen im Zusammenhang mit einem befristeten Arbeitsverhältnis an, um Ihre Rechte zu schützen und Sie während Ihres gesamten Beschäftigungszeitraums zu unterstützen:
- Vertragsprüfung: Wir prüfen für Sie den befristeten Arbeitsvertrag eingehend, um sicherzustellen, dass er den geltenden Gesetzen und Vorschriften entspricht. Dies umfasst die Überprüfung von Regelungen zur Befristung, Vergütung, Arbeitszeit, Kündigungsfristen und anderen wichtigen Bestimmungen.
- Rechtsvertretung: Sollten rechtliche Konflikte mit Ihrem Arbeitgeber auftreten, wie eine ungerechtfertigte Kündigung oder andere Vertragsstreitigkeiten, kann Ihr Rechtsanwalt Sie vor Gericht vertreten und Ihre Interessen effektiv wahrnehmen. Dies umfasst die Einreichung von Klagen, die Teilnahme an Verhandlungen und die Durchsetzung Ihrer Rechte vor Arbeitsgerichten oder Schiedsgerichten.
- Beratung und Aufklärung: Als Ihr Anwalt informieren wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten gemäß dem Arbeitsvertrag und dem Arbeitsrecht. Dies umfasst auch die Erläuterung von Sonderregelungen für ein befristetes Arbeitsverhältnis und die potenziellen Auswirkungen bestimmter Klauseln auf Ihre Beschäftigungssituation.
- Verhandlungshilfe: Im Falle von Verhandlungen oder Konflikten mit dem Arbeitgeber unterstützen wir Sie bei der Verlängerung des befristeten Vertrags, der Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag oder anderen Angelegenheiten im Arbeitsrecht. Unsere Anwälte können dabei helfen, günstige Bedingungen auszuhandeln und Ihre Interessen zu schützen.
Für Arbeitgeber: Unsere Leistung bei einer Befristung im Arbeitsrecht
Um Arbeitgeber dabei zu unterstützen, befristete Arbeitsverträge rechtlich sicher zu gestalten und durchzuführen, bieten wir umfassende Leistungen an:
- Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen: Unsere Anwälte bieten Ihnen als Arbeitgeber Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverträgen, einschließlich der Anwendung von Tarifverträgen und anderen gesetzlichen Vorschriften.
- Verhandlungsunterstützung: Bei Verhandlungen über Vertragsverlängerungen oder andere arbeitsrechtliche Belange zum Thema Befristung können wir als Ihr Anwalt Ihnen dabei helfen, Ihre Interessen zu wahren und rechtliche Risiken zu minimieren.
- Erstellung rechtssicherer Verträge: Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Erstellung von befristeten Arbeitsverträgen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und klare Bestimmungen enthalten.
- Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten: Im Falle von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Arbeitnehmer kann Ihr Rechtsanwalt Sie vor Gericht vertreten, etwa bei Kündigungsschutzklagen oder anderen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Anwältin für Arbeitsrecht – Christina Uhl
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist es entscheidend, die spezifischen Gegebenheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und die rechtliche Lage zu prüfen. In unserer Kanzlei steht Ihnen unsere Rechtsanwältin Christina Uhl in diesem Bereich zur Verfügung und bietet Ihnen eine fachkundige und qualifizierte Rechtsberatung und Vertretung an. Sie versteht die Herausforderungen und Unsicherheiten, die bei einem befristeten Arbeitsverhältnis entstehen können, und kann Ihr individuelles Anliegen fundiert prüfen und die bestmögliche Strategie für das weitere rechtliche Vorgehen entwickeln. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin in unseren Kanzleien in Heidelberg, Weinheim oder Ludwigshafen zu vereinbaren – wir stehen Ihnen mit gewissenhafter Beratung zum Thema Befristung zur Seite.
Welche Formen der Befristung gibt es?
Die Regelungen zur Befristung finden sich vor allem im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Darin wird zwischen einer Zeitbefristung und einer Zweckbefristung unterschieden:
- Zeitbefristung: Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen eines bestimmten Datums. Der Vertrag wird für einen festgelegten Zeitraum „kalendermäßig befristet“ abgeschlossen. Ist das Ende des Zeitraums erreicht, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Zweckbefristung: Im Gegensatz dazu ist bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag die Beendigung an das Eintreten eines zukünftigen Ereignisses oder das Erreichen eines vorher festgelegten Zwecks geknüpft.
Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig?
Um einen wirksamen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sachgrund: Es ist es erforderlich, dass ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt, womit das Abschließen des Arbeitsvertrages gerechtfertigt wird.
- Schriftliche Vereinbarung: Befristete Arbeitsverträge müssen grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Im engeren Sinne bezieht sich das Schriftformerfordernis dabei nur auf die Befristung selbst.
- Einvernehmlichkeit: Die Befristung sollte im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Sachgrundlose Befristung: Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch ohne Sachgrund unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen werden. Im Rahmen einer Neueinstellung beträgt diese kalendermäßige Befristung maximal 2 Jahre im Rahmen von maximal 3 aufeinanderfolgenden Verlängerungen. Ausnahme bildet die 52er-Regelung bei Arbeitnehmern, die mindestens 52 Jahre alt sind und nach der Regel bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren sachgrundlos befristet werden können. In diesem Zeitrahmen ist die Anzahl der Verlängerungen unbegrenzt. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz weitet die Möglichkeiten für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Bereich Wissenschaft und Hochschulen erheblich aus. Hier sind sachgrundlose Befristungen sogar in Zeiträumen von 12-15 Jahren möglich.
Was sind mögliche Sachgründe für eine Befristung?
Mit einem Sachgrund rechtfertigt der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz zählt typische Sachgründe auf:
- Betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend
- Arbeitnehmer soll im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium der Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert werden
- Befristet eingestellter Arbeitnehmer vertritt einen anderen Arbeitnehmer
- die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung
- die Befristung erfolgt zur Erprobung
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung
- der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt
- die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich
Die aufgeführten Sachgründe sind nicht abschließend zu verstehen. Der Arbeitgeber kann eine Befristung auch mit anderen Gründen rechtfertigen.
Was hat die Sperrzeit mit einem befristeten Arbeitsverhältnis zu tun?
Die Arbeitsagentur darf eine Sperrzeit verhängen, in der der Arbeitnehmer keinen Leistungsanspruch von der Agentur für Arbeit erhält, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und er aktiv bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, beispielsweise einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Bei Auflösungen von Arbeitsverträgen vor dem Arbeitsgericht mit Abfindungszahlung wird regelmäßig darauf geachtet, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist endet. In diesen Fällen droht dem Arbeitnehmer regelmäßig keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I.
Anders sieht es mit Aufhebungsverträgen aus. Diese werden häufig abgeschlossen, um die gesetzliche Kündigungsfrist zu umgehen. Für das Verhängen einer Sperrzeit spielt hier nicht nur der Verzicht auf die Kündigungsfrist eine Rolle. Häufig argumentiert die Arbeitsagentur gegenüber dem Arbeitnehmer auch damit, dass er mit dem Aufhebungsvertrag freiwillig auf seinen Arbeitsplatz verzichtet hätte. Deshalb kommt es gerade bei solchen Verträgen darauf an, wie diese im Wortlaut gestaltet werden und wie auch gegenüber der Arbeitsagentur das Thema Sperrzeit argumentiert wird, um diese zu umgehen. Es ist daher unerlässlich, bei diesem komplexen Prozess rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Wo liegt das Problem bei Kettenbefristungen?
Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund, sogenannte Kettenbefristungen, sind grundsätzlich möglich. Es entstehen hier allerdings immer wieder rechtliche individuelle Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Frage, ob ein potenzieller Rechtsmissbrauch bei der andauernden Befristung von Arbeitsverhältnissen vorliegt. Gerichte prüfen diese Situation in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst geht es dabei um die Frage, ob überhaupt ein Sachgrund gegeben ist. Im nächsten Schritt untersucht das Gericht, ob das Interesse des Arbeitnehmers an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aufgrund der über eine lange Zeit aufeinanderfolgenden Befristungen überwiegt. Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 in diesem Zusammenhang sogar Maßstäbe für ein komplexes dreistufiges Prüfverfahren entwickelt.
Was passiert, wenn eine Befristung unwirksam ist?
Ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam, wird der Arbeitsvertrag auf unbefristete Zeit geschlossen. Der Arbeitgeber kann dieses Arbeitsverhältnis nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ordentlich und außerordentlich kündigen. Wurde im Rahmen der Vereinbarung der Befristung die Schriftform nicht gewahrt, ist die Befristungsabrede unwirksam und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Gleiches gilt, wenn die Befristung erst nach Antritt des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.
Es ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet wurde und ob ein Sachgrund gegeben ist. Wir empfehlen, im Zweifelsfall eine umfassende rechtliche Beratung in unserer Kanzlei. Arbeitnehmer sollten sich nicht scheuen, ihre Rechte zu kennen und zu verteidigen, während Arbeitgeber sicherstellen sollten, dass ihre Arbeitsverträge rechtlich einwandfrei sind und keine Risiken bergen. Verzichten Sie nicht auf die möglichen Vorteile, die sich aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ergeben können.