Schmerzensgeld im Bereich Arzthaftung – Ihre Anwälte im Medizinrecht
Wenn es um ärztliche Behandlungsfehler geht, stellen Betroffene in der Regel auch die Frage nach einem möglichen Anspruch auf Schmerzensgeld. Idealerweise beantwortet ein Fachanwalt für Medizinrecht die Frage nach den Anspruchsvoraussetzungen und der möglichen Höhe bei Schmerzensgeldansprüchen im Arzthaftungsrecht. In unserer Kanzlei ist Frau Christina Uhl fachanwaltlich in diesem Bereich spezialisiert. Die Kanzlei Widmayer in der Region Heidelberg und Ludwigshafen ist deshalb Ihre erste Adresse bei Schmerzensgeld und Arzthaftung.
Schmerzensgeldanspruch nach Behandlungsfehler
Mit einem Schmerzensgeld wird ein erlittener seelischer oder körperlicher Schaden ausgeglichen. Auch das Arzthaftungsrecht kennt den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich. Bei dessen Geltendmachung kommt der rechtliche Laie in der Regel nicht ohne einen fachlich versierten Rechtsanwalt aus. Das liegt unter anderem daran, dass es im Arzthaftungsrecht allgemein um sehr komplexe nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Fragestellungen geht. Keine Arzthaftungssache kommt ohne eine gutachterliche Bewertung aus. Schmerzensgeldansprüche sind auch deshalb rechtlich herausfordernd, da bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes sämtliche Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen und mit der Einforderung entsprechend ausführlich darzulegen sind. Die Höhe von Schmerzensgeldansprüchen wird nicht pauschal ermittelt. Es existieren zwar entsprechende Schmerzensgeldtabellen, die anhand von Praxisbeispielen aus der Rechtsprechung Hinweise auf die mögliche Höhe eines Schmerzensgeldanspruches geben. Diese entfalten aber keine rechtsbindende Wirkung für den einzelnen Fall und haben nur eine Indizwirkung.
Die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch im Arzthaftungsrecht
Ein Schmerzensgeldanspruch hat eine Ausgleichsfunktion und eine Genugtuungsfunktion. Die Ausgleichsfunktion soll es dem Geschädigten ermöglichen, sein Wohlbefinden zu steigern. Die Genugtuungsfunktion hingegen kann besondere Umstände wie vorwerfbares verwerfliches Verhalten des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigen. Ist im Kontext eines ärztlichen Kunstfehlers eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung entstanden, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld infrage. Für dessen Bemessung der Höhe nach spielen die Umstände des Einzelfalls und auch die Lebensumstände des Betroffenen die ausschlaggebende Rolle. Wenn etwa ein Berufsmusiker, der auf den Einsatz seiner Finger beim Gitarrenspiel angewiesen ist, einen Finger aufgrund eines ärztlichen Fehlers verliert, wirkt sich dieser Verlust bei ihm erheblich schlimmer aus als bei einem Menschen, der auf seine Finger nicht in dieser Weise angewiesen ist.
Faktoren bei der Schmerzensgeldbemessung
Aspekte, die bei Berechnung des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen, sind unter anderem das Alter des Betroffenen, mögliche notwendige Folgeoperationen, das Vorliegen von dauerhaften Schäden sowie von Entstellungen, psychische Folgen wie Depressionen oder Angstzustände, die sich aus dem Vorfall ergeben haben und Auswirkungen auf das Berufs- oder Privatleben des Geschädigten. Auch Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmung können sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken. Zusätzlich ist auf Schädigerseite die Frage zu klären, ob bei diesem ein vorsätzliches oder besonders verwerfliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler zur Last gelegt werden kann. Es spielt auch eine Rolle, wie sich Arzt und Haftpflichtversicherer bei der Schadensregulierung verhalten. Schließlich ist ein mögliches Mitverschulden des Betroffenen zu berücksichtigen. Aus dem Dargelegten lässt sich erkennen, dass den Gerichten bei ihrer Entscheidung ein großer Ermessensspielraum bei der Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen zusteht. Es ist somit vor allem Sache des beteiligten Rechtsanwalts, der im Idealfall Fachanwalt für Medizinrecht ist, die jeweiligen Umstände des einzelnen Falls bereits so aufzubereiten, dass das Gericht leichter zu einer Entscheidung im Sinne des Geschädigten kommen kann.
Arzthaftungsrecht mit der Kanzlei Widmayer
Im Raum Heidelberg und Ludwigshafen werden Sie von uns im gesamten Arzthaftungsrecht außergerichtlich und gerichtlich kompetent vertreten. Das gilt auch für Schmerzensgeldansprüche nach einem Behandlungsfehler. Vertrauen Sie sich unserer Expertise in diesem schwierigen Rechtsbereich an.