Vermögensauseinandersetzung – das sollten Sie wissen!
Statistisch gesehen, wird in Deutschland jede dritte Ehe geschieden. Aufgrund der Komplexität von Scheidungsrecht bzw. Familienrecht ist anwaltlicher Beistand in dieser Situation dringend zu empfehlen, sind doch im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens Vermögensaufteilung, Unterhaltsansprüche sowie das Sorgerecht für etwa vorhandene Kinder zu regeln. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, was von rechtlicher Seite her getan werden kann, wenn es im Rahmen einer Ehescheidung zu einer Vermögensauseinandersetzung kommen sollte.
Bei Scheidung: Vermögen, das in Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet wurde, ist aufzuteilen!
Sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt für die Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, welcher besagt, dass während der Ehe jedem Ehepartner sein Vermögen (und auch seine Schulden) verbleiben, bei einer Ehescheidung allerdings derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, die Hälfte des Überschusses an den Partner abgeben muss. Dies erfordert unter anderem eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute. Bisher gab es einen Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt des Erhalts bzw. Zugang des Scheidungsantrags (entspricht dem sogenannten Endvermögen) und zum Zeitpunkt der Eheschließung (sogenanntes Anfangsvermögen). Beide Partner hatten somit während des vorausgehenden Trennungsjahres Gelegenheit, eventuell vorhandenes Vermögen dem Zugriff des Ex-Partners zu entziehen.
Dieses Schlupfloch wurde vom Gesetzgeber nun geschlossen und durch ein sogenanntes erweitertes Auskunftsrecht ersetzt. Dieses sieht vor, dass die Ehepartner bereits zum Trennungstag (sogenanntes Trennungsvermögen) voneinander eine verbindliche Aufstellung des Vermögens verlangen können.
Ob die betreffenden Angaben der Wahrheit entsprechen, wird vom Gericht nicht zwingend geprüft. Bestreitet der vermeintlich bezugsausgleichsberechtigte Partner die Angaben des anderen allerdings und kann er dies glaubhaft begründen, hat der beschuldigte Ehepartner seine Vermögenslage in Form einer schriftlichen Vermögensaufstellung nachzuweisen und gegebenenfalls Eides statt zu versichern.
Zugewinnausgleich abgelehnt, eine Vermögensauseinandersetzung droht: wie ist das zu verhindern?
Wird im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart, ist man bei einer Scheidung grundsätzlich auf der sicheren Seite. Denn dadurch behält auch im Fall der Scheidung jeder seine vor und in der Ehe angeschafften Güter, ein finanzieller Zugewinnausgleich erfolgt nicht. Verstirbt allerdings ein Partner, bekommt der Hinterbliebene einen geringeren Erbanteil ausbezahlt. Allerdings existiert auch dafür eine Lösung: der modifizierte Zugewinnausgleich. Dabei wird für den Scheidungsfall eine Gütertrennung vereinbart, falls ein Partner den anderen beerbt, gilt hingegen die Zugewinngemeinschaft. Um sich gegen alle Eventualitäten abzusichern, kann vor Beginn der Ehe ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um eine Abmachung zwischen Ehepartnern, welche güterrechtliche (z.B. Aufteilung vorhandener Immobilien) sowie finanzielle bzw. sorgerechtliche Regelungen für den Fall einer eventuellen Scheidung beinhaltet. Eine langwierige Vermögensauseinandersetzung sowie Schritte zur Fungibilisierung (Umwandlung von Immobilien, Firmenanteilen o. ä. in liquides Vermögen, z.B. Bankguthaben) ehelicher Vermögenswerte, etwa im Rahmen einer Teilungsversteigerung, können entfallen.
Vermögensauseinandersetzung – wie kann der Rechtsanwalt helfen?
Bei einer derartigen Lage des Scheidungsverfahrens ist aufgrund des vielschichtigen Ineinandergreifens unterschiedlicher Rechtsbereiche (Güterrecht, Scheidungsrecht, Familienrecht etc.) anwaltliche Unterstützung und Beratung dringend zu empfehlen. Ausschlaggebend ist letztendlich, ob standardmäßig eine Zugewinngemeinschaft vorliegt oder ob die Eheleute einen Ehevertrag abgeschlossen haben, welcher eine strikte Gütertrennung sowohl für die Ehe als auch für den Fall der Scheidung vorsieht. Bei einer Zugewinngemeinschaft führt der Rechtsanwalt die teilweise komplexen Berechnungen zur Ermittlung des Zugewinn- und Versorgungsausgleiches durch und evaluiert die Vermögenszuwächse der Ehepartner während aufrechter Ehe. Dabei sind Schenkungen, Erbschaften, aber auch alle anderen Vermögenswerte nach vorgegebenen Verfahren detailliert zu bewerten.
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